Page 5 - Heimatverein Satzung
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§8 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal pro Jahr hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Diese
Mitgliederversammlung soll im I. Quartal des Kalenderjahres stattfinden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand
dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche
Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe, beantragt wird.
Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei
Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch
den Vorstand einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung beschließt
• die inhaltlichen Grundlinien der Arbeit des Vereins
• nimmt Berichte des Vorstands entgegen und kann über diese verhandeln
• nimmt Berichte der Kassenprüfer entgegen
• wählt in offener Abstimmung den Vorstand, den Stellvertreter, den
Kassenwart, den Schriftführer sowie die Kassenprüfer
• beschließt über die Entlastung des Vorstandes oder einzelner
Vorstandsmitglieder
• berät und beschließt die Jahresabrechnung und den Kassenvorschlag für das
nächste Geschäftsjahr
• beschließt die Höhe der Mitgliedsbeiträge
• beschließt den Beitritt zu anderen Vereinigungen
• beschließt Satzungsänderungen
• beschließt Anträge nach Maßgabe der Satzung
• beschließt die Ernennung von Ehrenmitgliedern
• beschließt den Ausschluss von Mitgliedern
• beschließt die Auflösung des Vereins
In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind aktive, passive sowie
Ehrenmitglieder, soweit volljährig bzw. rechtsfähig und zum Zeitpunkt der
Versammlung Vereinsmitglieder sind.
Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung
schriftlich an den Vorstand zu stellen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind
mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Die
gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und den Mitgliedern zur Kenntnis zu
geben. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu
unterzeichnen.
Stand: Januar 2022