Page 6 - Heimatverein Satzung
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§9 Vorstand


               Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende
               Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Je 2 Vorstandmitglieder vertreten
               den Verein gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder werden von der
               Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des
               Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zur Neuwahl im
               Amt. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher
               Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
               Vorsitzenden.

               Der Vorstand besteht aus:

                   •  dem Vereinsvorsitzenden
                   •  dem Stellvertreter
                   •  dem Kassenwart
                   •  dem Schriftführer


               §10 Kassenführung und Kassenprüfung


                   10.1 Für die Kassenführung haftet der Vereinskassierer auf der Grundlage eines vom
                           Vorstand bestätigten Kassenplanes.
                   10.2 Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren
                           ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen sowie
                           mindestens einmal jährlich den Kassenstand des abgelaufenen Kalenderjahres
                           festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom
                           Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der
                           Mitgliederversammlung auch das Ergebnis der Kassenprüfung bekanntzugeben.
                           Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.


               §11 Auflösung des Vereins


               Die Auflösung des Vereins kann nur zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
               Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen
               werden.
               Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das
               Vermögen des Vereins an den Förderverein der Kirche in Brachstedt, die es
               ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereines zu
               verwenden hat.















               Stand: Januar 2022
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